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Nachweis des Masernschutzes


Im Rahmen der Einschulung bitten wir Sie um den Nachweis Ihres Masernschutzes. Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden (§20 IfSG):
  1. durch einen Impfausweis („Impfpass“) oder ein ärztliches Zeugnis, dass bei Ihnen ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass Sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (Kontraindikation) oder
  4. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
Sofern Ihnen weder der Impfausweis noch eine andere Bescheinigung über die erfolgte Masernschutzimpfung (z.B. Anlage zum Untersuchungsheft) vorliegt, sollten Sie sich an Ihre Haus- oder Kinderärztin bzw. an Ihren Haus- oder Kinderarzt wenden. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link des Schulministeriums zum Masernimpfnachweis.