Nachweis des Masernschutzes
Im Rahmen der Einschulung bitten wir Sie um den Nachweis Ihres Masernschutzes. Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden (§20 IfSG):
- durch einen Impfausweis („Impfpass“) oder ein ärztliches Zeugnis, dass bei Ihnen ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass Sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (Kontraindikation) oder
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1
oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
Sofern Ihnen weder der Impfausweis noch eine andere Bescheinigung über die erfolgte Masernschutzimpfung (z.B. Anlage zum Untersuchungsheft) vorliegt, sollten Sie sich an Ihre Haus- oder Kinderärztin bzw. an Ihren Haus- oder Kinderarzt wenden.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem
Link
des Schulministeriums zum Masernimpfnachweis.